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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006)

Für Hotel Walliserhof GMBH FN426194g

Gufer 43
6708 Brand
 

Fassung vom 15.11.2006

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.

1.2Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

 
 
§ 2 Begriffsdefinitionen
 
2.1 Begriffsdefinitionen:

Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person,die Gäste gegenEntgelt beherbergt. „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Persondes In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinnedes Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 
 
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1    Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2     Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung späteste ins 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4    Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
 
 
 
 
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
 

4.1          Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

 
 
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – StornogebührRücktritt durch den Beherberger

5.1           Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2    Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

 

5.5           Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

 

5.6Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebührenmöglich:

- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
 
bis 3 Monate: keine Stornogebühren 3 Monate bis 1 Monat: 40 %
1 Monat bis 1 Woche: 70 % In der letzten Woche: 90 %
 

Unsere Anzahlungen werden nicht retour überwiesen. Bei Stornierungen bis 7 Tage Vor Anreise bleibt die Anzahlung als Guthaben Bestehen. Achtung: Bei Rabattierten Buchungen gesonderte Stornierungsbestimmungen beachten! Non Refundable Rate ist eine nicht Rückerstattbare Vorauszahlung. Auf Buchungsplattformen wie zBsp Expedia, HRS gelten die jeweiligen individuellen Storno Bedingungen.

 
Behinderungen der Anreise
 
 

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Der Vertragspartner muss davor den Beherberger Telefonisch oder per Mail informieren.

5.8Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

 
 
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1          Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3           Allf ällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 
 
§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allf älligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 
 
§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1    Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2         Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

8.3   Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 
 
§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allf ällige Ersatzansprüche jeglicher Artzu.


 
 

9.2Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

 
 
§10 PflichtendesBeherbergers

10.1            Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. Das Hotel Walliserhof ist nicht nach Hotel Sternen klassifiziert und somit sind die Klassifizierungsnormen nicht anzuwenden.

10.2           Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nichtim Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

a)     Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung, Gäste Transport, Spa Behandlungen, Getränke in den Gasträumen, Inventar wie zBsp Bademantel, Handtücher Dekorationsgegenstände.

 

b)     für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet. Die Preise veröffentlicht der Beherberg online unter www.walliserhof.at

 
 
§11HaftungdesBeherbergersfürSchädenan eingebrachtenSachen

11.1      Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Auf bewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allf älligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

 

11.2      Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

 

11.3      Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Auf bewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.


 
 

11.4      Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

 

11.5      In jedem Fall der übernommenen Auf bewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 
 

§ 12 Haftungsbeschränkungen

 

12.1       Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

 
 
§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.

13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier- Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondereauch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

13.5   In den Salons und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

 
 

§14VerlängerungderBeherbergung

14.1      Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2       Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.


 
 
§15 Beendigung des Beherbergungsvertrages– Vorzeitige Auflösung

15.1       Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

15.2      Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

15.3       Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.4      Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

15.5      Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw derGast

 

a)      von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

b)   von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

c)    die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

 

15.6      Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 
 
§16 ErkrankungoderToddesGastes

16.1       Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

16.2       Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

16.3Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

 
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,

c)   unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,

 
 

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allf älliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,

f) allf ällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
 
 
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1       Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist, 6708 Brand in Österreich

17.2      Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

17.3      Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen. Nächst gelegenes Gericht ist in Bludenz.

17.4      Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

17.5      Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

 
 
§ 18 Sonstiges

18.1      Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung f ällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

18.2       Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3      Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunf ähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

 
§ 19SaunaundBadeordnung
Saunaordnung:
 

Liebe Gäste und Freunde des Walliserhof,

unsere Saunaanlagen im Geltscherspa und Party Spa will Ihnen Erholung und Gesundheit bieten. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen zur Erfüllung behördlicher Vorschriften für die Sicherheit, die Hygiene und vor allem für das Wohlbefinden der Saunagäste unbedingt erforderlich ist.

 

Durch das Lösen der Eintrittskarte, das Buchen einer Übernachtung oder das Buchen einer Spa Behandlung schließen Sie mit dem uns als Saunabetreiber (Hotel Walliserhof GMBH) einen Saunabesuchsvertrag ab und anerkennen damit die nachfolgenden Regelungen der Saunaordnung als Vertragsinhalt.

 

1.         Saunagäste

 

Betrunkene, Personen mit offenen Wunden, Hautkrankheiten oder ansteckenden Krankheiten (z.B. Grippe), Epileptiker sowie Personen, denen vom Aufsichtspersonal ein Benützungsverbot erteilt worden ist, dürfen die Saunaanlage nicht benützen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich den Hausarzt zu konsultieren, ob die Saunabenützung zulässig ist.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen die Sauna nur in Begleitung von Erwachsenen benützen.

 

2.Saunazeit

Bitte beachten Sie die angegebenen Saunazeiten. Frühestens 10:00 Uhr, spätestens 22:00 Uhr.

3.               Eintrittskarten

Für die Benützung der Sauna ist eine gültige Eintrittskarte oder eine gültige Zimmerkarte vom Hotel Walliserhof erforderlich. Es gelten die jeweils bekannt gegebenen Eintrittspreise. Das Personal ist berechtigt das Vorweisen der Eintrittskarte zu verlangen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Die Weitergabe von gelösten Eintrittskarten an andere Personen ist nicht zulässig.

 
4. Wertsachen

Verlust von Gegenständen, Wertsachen, und Geldbeträge ab € 2,- sind an der Rezeption im Gebäude Scesa abzugeben oder zu melden. Für sonstige in das Saunagelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Gefundene Gegenstände sind an der Reception im Gebäude Scesa ab zu übergeben

Im Eingangsbereich im Gletschers Spa Gebäude Walliserhof bei den Umkleiden befinden sich Spinde in denen Wertsachen sicher verschlossen werden müssen.

 

5.               Verhalten in der Saunaanlage

Die Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Beschädigungen und Verunreinigungen sind zu unterlassen. Die Kosten einer allenfalls erforderlichen Schadensbehebung bzw. der Beseitigung der Verunreinigung sind zu ersetzen. Falls eine Beschädigung oder eine Verunreinigung – wenn auch unabsichtlich – verursacht wurde, teilen Sie dies bitte dem Personal mit. Am besten per Telefon an der Hotel Reception.

Die Gäste sind in der gesamten Saunaanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Im Interesse der Mitbenutzer ist jedes Verhalten zu unterlassen, welches die Erholung, die Sicherheit oder die Hygiene beeinträchtigt, insbesondere

Ruhestörung wie Handy, Lärmen, Singen, Pfeifen, usw Rauchen ist im gesamten Hotel Walliserhof verboten.

Getränke dürfen nur in Plastik Becher konsumiert werden. Auf keinen Fall dürfen Glas Flaschen und Gläser im Sauna Bereich verwendet werden.

Der Tee und die Früchte der Teebar dürfen nur in der Sauna Anlage konsumiert werden. Abf älle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.

Im gegenseitigen Interesse bitten wir Liegen und Stühle nicht zu reservieren.

 
6.Richtlinien für die Saunabenützung

Benützen Sie bitte vor dem ersten Saunagang zur Körperreinigung die Brauseanlagen und betreten Sie die Saunakammer nur abgetrocknet. Verwenden Sie in der Sauna stets als Unterlage ein ausreichend großes und trockenes Sitz- bzw. Liegetuch.

Die Sauna ist ein Wechselbad. Benützen Sie daher nach der Saunakammer die vorhandenen Abkühleinrichtungen.

 
7.Aufsichtspersonal

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Aufsichtspersonal zur Einhaltung behördlicher Vorschriften und im Interesse von Sicherheit, Hygiene und Wohlbefinden der Gäste bzw. zur Abwehr von Schäden Maßnahmen zu treffen hat. Anordnungen des Aufsichtspersonals ist daher jedenfalls Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist ermächtigt, im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Badeordnung Abmahnungen auszusprechen bzw. Saunaverbote zu erteilen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühr.

 
 
Badeordnung
 
Liebe Gäste und Freunde des Walliserhof,
 

mit Erwerb einer Eintrittskarte, mit der Buchung einer Übernachtung oder mit der Buchung einer Spa Behandlung schließen Sie mit der Badeanstalt (Hotel Walliserhof GMBH) einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung vom Spa als Vertragsinhalt.

 

1.               Pflichten der Badeanstalt

1.1.         Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.

Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunf älle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.

Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.

Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2.         Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen. Frühestens um 07:00 bis längstens 22:00.

Kinder sind im Gletscherspa bis 17:00 herzlich willlkommen.

Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.

Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

1.3.         Zustand und Bedienung der Anlagen

Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene-und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.

Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.

Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

1.4.         Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt auf haltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.5.         Hilfe bei Unf ällen

Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.

Ein Erste Hilfe Kasten ist in den Umkleiden montiert. An der Reception ist ein Defibrilator.

Leiten Sie sofort einen Notruf mit der Nummer 112 an einem Telefon ein.

1.6.         Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

1.7.         Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer

Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

1.8.         Haftung der Badeanstalt

Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.

Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allf älliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes

 

Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allf ällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Kneippbecken, Liegen, Sauna etc.) sowie für allf ällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2.

Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.

 
2. Pflichten der Gäste

2.1.         Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte

Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.

Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.

Für ausgegebene Schlüssel kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.

Die Eintrittskarte, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben. Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten.

2.2.         Aufsicht über Kinder, Minderjährige,Nichtschwimmer und behindertePersonen

Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige,Nichtschwimmer und behinderte Personen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 8 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.

Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.

Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol-und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.3.         Aufsicht bei Gruppenbesuchen

In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.

Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4.Anweisungen des Personals der Badeanstalt

Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.

Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.

In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

2.5.         Hygienebestimmungen

Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.

Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.

Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm und Badebecken ist untersagt.

 

Abf älle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.

2.6.Unterlassen von Gef ährdungen und Belästigungen

Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gef ährdet.

Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.

Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt

werden

Die Badeanstalt tut das Mögliche um Unf älle zu verhindern. Der Boden ist immer nass und rutschig.

Entsprechend müssen die Gäste langsam gehen. Auf keinen Fall dürfen die Gäste rennen oder schnell laufen. Die Stufen sind mit entsprechender Vorsicht zu bewältigen.

Bei der Tee Bar gibts zum genießen Tee. Das Wasser ist 95° heiss. Jeder Gast ist verantwortlich, mit dem Tee Wasser verantwortungsvoll umzugehen und Verbrühungen auf alle Fälle zu vermeiden. Die Badeanstalt übernimmt für Verbrennungen mit heissen Getränken keine Haftung.

2.7.         Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

Wertgegenstände sind in den Spinden bei den Umkleiden zu verstauen und zu versperren. Für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.

Gefundene Gegenstände sind an der Hotel Reception gegen Bestätigung abzugeben.

Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

2.8.         Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht

Unf älle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung des Badeanstalt sofort zu melden. Am besten per Telefon 05559 241 an der Hotel Reception

Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2.9.         Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken

Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt. Bei der Teebar stehen Plastik Becher für die Gäste bereit. Diese Becher und Tees sind für den Genuss im Sauna Bereich gerechnet und dürfen nicht mit genommen werden. Mitgenommene Tees werden verrechnet. Bitte einfach an der Reception melden.

Der Genuss von alkoholischen Getränken im Barfußbereich ist untersagt.

Jeder Gast ist verpflichtet darauf zu achten, keine übermäßigen Mengen an Speisen und Getränken vor oder während dem Bade oder Sauna Besuch zu sich zu nehmen.

2. 10. Sonstiges

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.

Das Fotografieren und Filmen anderer Badegäste oder des Personals ist untersagt.

  

Am Ende wünscht das ganze Team vom Hotel Walliserhof einen schöne und erholsame Zeit.

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